Güsi

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Samstag, 27. Juli 2019 - 20:55

Der Schwerbehindertenausweis

Auch wenn es möglich ist, nach der Stoma- oder Darmoperation das Leben weitgehend unverändert weiterzuführen, so haben Operation und Therapie doch deutliche Spuren hinterlassen. Chronisch Kranke sind im sozialen Gefüge unserer Gesellschaft in vielerlei Hinsicht benachteiligt, der Staat sorgt für einen gewissen Ausgleich durch soziale Hilfen.

Stomaträger sowie die meisten Krebserkrankten werden auf Antrag als Schwerbehinderte anerkannt, sie haben damit Anspruch auf die Leistungen des Schwerbehindertengesetzes (SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen). Leider werden in kleineren Kliniken, keine Beratung in sozialrechtlichen Fragen: z.B. zum Schwerbehindertenausweis, medizinischen Rehabilitation und zu sonstigen Leistungen der Sozialversicherungsträger, die Krebspatienten darauf hingewiesen. 

Die Erfahrungen von den Krebspatienten, die ich betreue, nach einem Krankenhausaufenthalt.

( Aus meinen ILCO-Unterlagen folgende Hinweis:  zum Schwerbehinderten- ausweis ).

Der Schwerbehindertenausweis

Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützung nach dem Schwerbehindertengesetz ist die Feststellung der Schwerbehinderung. Dazu muss der Behinderte einen Antrag an das für seinen Wohnort zuständige Versorgungsamt stellen. Die Adresse kann bei den Stadt-bzw. Gemeindeverwaltungen erfragt werden. Oft sind dort auch Antragsvordrucke erhältlich, die sonst das Versorgungamt zuschickt.

Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) fest und erteilt darüber einen schriftlichen Bescheid. Wer damit nicht einverstanden ist, kann von den im Bescheid angegebenen Rechtsmittel Gebrauch machen (Termin beachten!). Wird dem Bescheid nicht widersprochen, stellt das Versorgungsamt nach Übersendung eines Lichtbildes den Schwerbehindertenausweis aus. Darin sind die Einstufung des GDB und evtl. weitere einzelne Leistungen nach dem Schwerbehindertengesetz wichtige Feststellungen (z.B. Gehbehinderung) eingetragen.

Bei Stomaträgern gilt eine Einstufung von 50-70 Grad (%)als Richtlinie. Weitere Behinderungen können zu höheren Zahlen führen, wobei die Grade der einzelnen Behinderungen nicht addiert werden. Es wird vielmehr ein GDB für die Gesamtbehinderung festgesetzt. Wer also schon vor der Stomaoperation behindert war, sollte einen Änderungsantrag auf Neufestlegung des GdB stellen. Bei Krebskranken wird abhängig von der Schwere der Krankheit zunächst ein höherer GdB (meist 80-100) vergeben; nach der Frist der sogenannten „Heilungsbewährung“ (2-5 Jahre, in der kein Krankheitsrückfall auftritt) kann sich der GdB verringern –sogar unter 50, wenn kein dauerhaftes Stoma angelegt wurde.

Hilfe nach dem Schwerbehindertengesetz

Alle Schwerbehinderten können folgende Nachteilausgleiche in Anspruch nehmen:

- Steuerliche Vorteil bei der Lohn- und Einkommensteuer

- Zusatzurlaub von in der Regel fünf Tage

- Erweiterter Kündigungsschutz

Güsi