Güsi

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Freitag, 7. Februar 2020 - 20:42

Menschen mit Behinderung

Haben Rechte und Ansprüche auf soziale Hilfe

Menschen mit Behinderung haben generell bestimmte Rechte oder können bei Vorliegen bestimmter Umstände besonders soziale Hilfen in Anspruch nehmen. Das Schwerbehindertenrecht ist verankert im Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Antrag zum Schwerbehindertenausweis

Um die Rechte und sozialen Hilfen in Anspruch nehmen zu können , muss die bestehende Schwerbehinderung amtlich festgestellt werden. Dies erfolgt auf Antrag durch das für den Wohnsitz zuständige Versorgungsamt. Das örtliche Sozialamt bzw. die Gemeinde informiert, welches Versorgungsamt zuständig ist und hat auch in der Regel entsprechende Vordrucke vorrätig. Diese Vordrucke sollten sehr sorgfältig ausgefüllt werden, wobei darauf zu achten ist, dass neben der aktuellen Erkrankung/Behinderung (Darmkrebs, Blasenkrebs, Stoma o.a.) alle weiteren eventuell bestehenden körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen aufgeführt sind, da hierdurch der Grad der Behinderung (GdB)angehoben werden kann. Es empfiehlt sich, dem Antrag einen ärztlichen Befundbericht beizulegen, der nicht nur die Krankheiten/ Behinderungen aufzählt, sondern aus dem alle Beeinträchtigungen hervorgehen. Der Antrag wird dann mit einem Passbild beim Versorgungsamt eingereicht. Da die Versorgungsämter infolge der Vielzahl der eingehenden Anträge diese nicht kurzfristig beantworten können, empfiehlt es sich, den Antrag möglichst frühzeitig zu stellen.

Die Feststellung der Behinderung und des GdB erfolgt in einem schriftlichen Bescheid, der darüber hinaus auch weitere Feststellungen beinhalten kann, die zur Inanspruchnahme besonderer sozialer Hilfe berechtigen. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch beim Versorgungsamt eingelegt oder Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Dies geschieht schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift beim Versorgungsamt bzw. Sozialgericht.

Höhe des Grades der Behinderung (GdB)

Bei einer Krebserkrankung wird die Möglichkeit einer Wiedererkrankung berücksichtigt und für einen Zeitraum bis max. fünf Jahren mit einer deutlichen Erhöhung des GdB (je nach Tumorstadium bis zu einem Gesamt-GdB von 100) bewertet. Ein Stoma (Darm- oder Urostoma) wird meist mit einem GdB zwischen 50 und 70 eingestuft – unabhängig von einer Krebserkrankung. Auch andere Therapie- oder Operationsfolgen wie Inkontinenz, Hernie (Bruch) usw. können ebenfalls den Gesamt-GdB beeinflussen.

Neben den schriftlichen Bescheid stellt das Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis für eine befristeter Zeit  aus. Die Gültigkeitsdauer kann beim Andauern der Behinderung verlängert werden. Die Höhe des GdB ist für die Inanspruchnahme bestimmter Rechte und sozialer Hilfen wesentlich. Sind im Bescheid des Versorgungsamtes weitere Feststellungen getroffen, die zu Inanspruchnahme bestimmter sozialer Hilfen berechtigen, so enthält der Ausweis hierfür entsprechende Merkzeichen.

Herabsetzung des GdB aufgrund der Heilungsbewährung

Bei Betroffenen, denen wegen einer Krebserkrankung ein entsprechend höherer GdB zuerkannt wurde, wird nach Ablauf von zwei bis fünf Jahren überprüft; ob eine sog. „Heilungsbewährung“  eingetreten ist. Sind in diesem Zeitraum  keine Krankheitsrückfälle aufgetreten, so wird  - entsprechend medizinischer Statistiken – angenommen, dass keine außergewöhnliche Gefährdung durch die vorangegangene Erkrankung mehr vorliegt. Eine Herabsetzung des GdB (bei Stomaträgern nicht unter 50) wird dann als gerechtfertigt angesehen. Die neue Einstufung berücksichtigt dann nur die verbleibende Behinderungen (z.B. Stoma, Inkontinenz, andere Therapiefolgen).m Bevor eine Herabsetzung durchgeführt werden darf, muss der Betroffene gehört, damit er Gelegenheit hat, seine eventuell bestehenden Bedenken zum Ausdruck zu bringen. Erfolgt dieser Anhörung (meist in schriftlicher Form) nicht, so ist es sinnvoll, den Herabsetzungsbescheid anzufechten.

Soziale Hilfen/Rechte bezüglich :

Erweiterter             

Kündigungsschutz: für alle Schwerbehinderten

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den  Arbeitgeber bedarf der vorherigen  Zustimmung des Integrationsamtes. Die Kündigungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen. Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung zur  Kündigung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach  Zustellung erklären, andernfalls ist sie unwirksam.

Wer hilft ? 

Betriebs-/Personalrat, Vertrauensmann der Schwerbehinderten, Integrationsamt

Mehrarbeit:

Schwerbehinderte sind auf  Verlangen von Mehrarbeit freizustellen-

wer hilft? 

Wie oben

Zusatzurlaub:

Schwerbehinderte Menschen  haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Jahr, für den jed0ch kein zusätzliches Urlaubsgeld bezahlt wird. Beträgt die regelmäßige Arbeitszeit mehr oder weniger als 5 Arbeitstage pro Woche, so erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

Wer hilft?

 wie oben

Altersrente/Pensionen:

Schwerbehinderte Menschen sowie erwerbsgeminderte Versicherte erhalten ein Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie das 63.Lebensjahr (schrittweise Anhebung auf 65 ab Jahrgang 1952 ohne Vertrauensschutz ) vollendet haben und 35 Versicherungsjahre nachweisen können. Diese 35 Jahre müssen mindestens 180 Monate Beitrags- und Ersatzzeiten enthalten. Der vorzeitige Bezug dieser Altersrente von 60. Lebensjahr (schrittweise Anhebung auf 62) an  ist weiterhin möglich, allerdings mit Rentenabschläge (max. 10,8%).

Auch Beamte können die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beantragen; maßgebend sind die bundes- bzw. landesrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen.

Wer hilft?

Versicherungsämter der Städte und Gemeinden, Rentenversicherungen, Dienstherr

Einkommensteuer (ESt)

Lohnsteuer (LSt)

Bei der ESt/LSt erhalten schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Erleichterungen in Form von Pauschalbeträgen oder Freibeträgen wegen außergewöhnlicher Belastung. Die Höhe des Pauschbetrages richtet sich nach dem  GdB. Der Pauschbetrag, der einem Kind zusteht, wird auf Antrag auf die Eltern übertragen.

Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem  Grad der Behinderung:

Von 25 und 30 . € 310                  von 65 und    70 . €  890

Von 35 und 40 . € 430                  von 75 und    80 . € 1060

Von 45 und 50 . € 570                  von 85 und    90 . € 1230

Von 55 und 60 . € 720                  von 95  und  100 . € 1420

Behinderte Menschen  können den zustehenden Pauschbetrag gleich bei der Ausstellung der LSt.-Karte durch die Gemeinde oder spätestens bis zum 30. November jeden Jahr durch das Finanzamt eintragen  lassen

Achtung nur unter bestimmter Voraussetzung (Kraftfahrzeuge + Fahrkosten+ Kraftfahrtsteuer

Kraftfahrzeugkosten: für Privatfahrten  sind bei behinderten Menschen ab einen GdB von 80 (oder 70 und Merzeichen G) grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung (unter Berücksichtigung der pers. zumutbaren Belastung) anzuerkennen. In der Regel erkennen Finanzbehörden,  behinderungsbedingte Fahrten bis 3000 km/Jahr an (bei Merkzeichen aG =außergewöhnlich gehbehindert bis 15000 km/Jahr).

Für Fahrkosten (im Rahmen von  Werbungskosten bei Berufstätigen können ab einem GdB von 70 (oder 50 und  Merkzeichen G)   die tatsächlich gefahrenen km geltend gemacht werden (nicht  nur die einfache Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz)

Wer hilft?

Finanzamt

Kraftfahrzeugsteuer

Steuerbefreiung erhalten schwerbehinderte Menschen, die im Besitz  eines amtlichen Ausweis mit dem Merkzeichen H (hilflos),  BI (blind) oder aG (außergewöhnlich gehbehindert) sind, ebenso Kriegsbeschädigte u.a.

Eine Steuerermäßigung von 50%  erhalten schwerbehinderte Inhaber, eines Ausweises mit orangefarbenen Flächenaufdruck (bei Merkzeichen G und Gehörlosen) nur, wenn nicht gleichzeitig die unentgeltliche Beförderung im Straßenverkehr in  Anspruch genommen wird. Schwerbehindertenausweis und Kfz-Schein werden mit einem Vermerk versehen. Zwischen den beiden Möglichkeiten besteht ein Wahlrecht. Das Kraftfahrzeug kann dann nur noch vom Betroffenen selbst oder bei behinderten Kinder nur noch im Interesse des Kindes und  im Rahmen der allgemeinen Haushaltsführung genutzt  werden.

Wer hilft?

Finanzamt

Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes   (für alle Schwerbehinderten)

Eine Ausnahmegenehmigung kann bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde (evtl. formlos) beantragt werden (ärztliches Attest mit Begründung vorlegen!).

Auf die besonderen Gefahren beim Nichtanlegen des Gurtes wird ausdrücklich hingewiesen!!

Wer hilft?

Hausarzt, Straßenverkehrsbehörde

Parkerleichterungen (nur  unter bestimmten Voraussetzungen)

Nur schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen aG oder Bl bzw. deren Fahrer können mit einer Ausnahmegenehmigung (Parkausweis) an bestimmten ausgeschilderten Stellen (Rolli-Symbol) parken. Zusätzliche bundesweite Sonderregelung bei einigen, fest definierten Behinderungen bzw. Krankheiten (u. a. bei 2 Stomata oder aufgrund von M. Croh n / Colitis ulc. Mit einem GdB von mind. 60)

Wer hilft?

Straßenverkehrsbehörte  Versorgungsamt

Beitragsermäßigung bei Automobilclubs (nur  unter bestimmten  Voraussetzungen)

Gegen Vorlage des Behindertenausweises kann eine Ermäßigung bei den Automobilclub beantragt werden.

Wer hilft?

Automobilclubs

Beförderung im öffentlichen Personenverkehr (nur unter bestimmten Voraussetzungen)

  1. Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer  Behinderung in ihrer Bewegungsfreiheit  im Straßenverkehr erheblich beeinträchtig sind. Der Schwerbehindertenausweis muss mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck und dem Merkzeichen G („gehbehindert“), aG („außergewöhnlich gehbehindert, H („hilflos“) bzw. BI („blind“) oder Gehörlose versehen sowie eine gültigem Wertmarke im Beiblatt eingeklebt sein, „Freifahrt“ bei G kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nicht gleichzeitig  die 50%ige Kfz-Steuerermäßigung beantragt wurde.
  2. Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberichte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht dier schon am 1.19,1979 freifahrtberechtigt  waren.
  3. Die Wertmarke für € 80,00 (gültig für 1 Jahr) bzw. € 40,00 (gültig für 6 Monate) erhalten schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen H, Bl und unter 2, genannte Personen kostenlos. Ausweisinhaber mit Merkzeichen G und aG erhalten sie ebenfalls kostenlos, wenn  sie Arbeitslosengeld II bzu. Sozialhilfe beziehen.

„Freifahrt“ gilt für

  1. Straßenbahn und Omnibusse
  2. Kraftfahrzeuge im Linienverkehr (z.B. Bus)
  3. U- und S-Bahnen
  4. Bundesbahn 2. Klasse (Regionalbahn, Stadtexpress, Regionalexpress, InterRegio, S-Bahn) –EC/IC und  ICE ausgeschlossen. (Auch bei anderen Eisenbahnen ist die unentgeltliche Beförderung möglich; bitte dort Auskünfte einholen)
  5. Wasserfahrzeuge im Linien-, Fähr-, oder Übersetzverkehr

(Personenbeförderung muss im Orts- und Nahbereich erfolgen und Ausgangs- und Endpunkt innerhalb dieses Bereiches liegen, ggf. Auskünfte einholen)

Grundsätzlich werden unentgeltlich befördert (auch im EC/IC u. ICE);

  1. Die Begleitperson  eines schwerbehinderten  Menschen, soweit eine ständige Begleitung notwendig und dies im Ausweis (Merkzeichen B) eingetragen ist (ständige Begleitung ist bei Betroffenen notwendig, die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, zur Vermeidung von Gefahren für sich und andere aufgrund ihrer Behinderung auf fremde Hilfe angewiesen sind)
  2. Das Handgepäck, ein mitgeführter Krankenfahrstuhl  (soweit das Verkehrsmittel entsprechend beschaffen ist), orthopädische Hilfsmittel,  ein Führhund

Wer hilft?

Versorgungsamt – Sozialamt

Unentgeltliche Beförderung einer Begleitperson (Nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Merkzeichen „B“ im Behindertenausweis. Die Begleitperson kann im Nahverkehr  und Fernverkehr frei fahren, auch dann, wenn der Schwerbehinderte selbst zahlen muss.

Nutzung Behindertentoilette

Der Euro-Toilettenschlüssel für Behindertentoiletten  auf Autobahnen (und vielen Städten/Gemeinden) ist gegen Vorlage/Kopie des Schwerbehindertenausweises auf Rechnung erhältlich bei Club Behinderter und ihre Freunde Darmstadt (CBF Darmstadt, www.cbf-da.de).

Bahn

Diverse Nachteilausgleiche und Hilfen für schwerbehinderte Menschen, z.B. gibt es die BahnCard 25 und 50 ab einen GdB von 70 zum ermäßigten Preis (sonst nur ab 60 Jahren oder bei voller Erwerbsminderungsrente) . Auf Reisen Mobilitätsservice möglich.

Wer hilft?

Deutsche Bahn AG

Ermäßigung des Rundfunkbeitrages (Nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Voraussetzung für die Ermäßigung auf ein Drittel ist das Merkzeichen RF im Ausweis, den Behinderten erteilt wird, deren GdB 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen  Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen  können. Befreiung nur auf Antrag für bestimmte Leistungsempfänger.

Wer hilft?

Versorgungsamt, Sozialamt, Beitragsservice (früher GEZ)

Telefon-Sozialtarif  (Nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Bestimmte Personengruppen erhalten auf Antrag den sog. Sozialtarif, der auf fast alle Telekom-Tarife angerechnet werden kann. Hierzu zählen u.a. schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF, BI (blind) oder GI (gehörlos bzw. sprachbehindert) mit einem GdB von mindestens 90. Die Telekom gewährt auf Gesprächsgebühren – nicht auf die Grundgebühr! -  eine monatliche Vergünstigung von 6,94 € netto (bzw. € 8,72 netto für blinde, gehörlose, sprachbehinderte Kunden mit GdB ab 90).

Wer hilft?

Telekom Deutschland (örtliche Niederlassung, T-Punkt)

Sozialhilfe / Grundsicherung   (Nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Wer Sozialhilfe oder Grundsicherung bezieht, kann einen  Mehrbedarf von 17% auf den Regelsatz geltend machen, wenn Merzeichen „G“ oder „aG“ vorliegen.

Wer hilft?

Sozialämter, Stadt- und Gemeindeverwaltung

Wohngeld  (Nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Höhere Freibeträge zur Berechnung des Wohngeldes gibt es für schwerbehinderte Menschen mit GdB 100 oder –ab GdB 50 – nur in Verbindung mit vorliegender Pflegebedürftigkeit.

Wer hilft?

Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde

Belastungsgrenze für Zuzahlungen in der Gesetzlichen Krankenversicherung für chronisch Kranke

(Nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Die Belastungsgrenze für Zuzahlungen (2% des jährlichen Bruttoeinkommens) beträgt für „schwerwiegend chronisch kranke“ Menschen  1%. Zu diesem Kreis gehört, wer mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wird (Dauerbehandlung) und zusätzlich eines der folgenden Merkmale erfüllt.

  • Pflegegrad 3 oder höher
  • Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 bzw. mindestens MdE von 60% (wobei der GdB bzw. die MdE auch durch die Krankheit, die eine Dauerbehandlung bedarf, begründet sein muss).
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, ohne die eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität (gilt besonders für Stomaträger) zu erwarten  ist.
  • Wer hilft?
  • Krankenkasse
  • ILCO e.V.

Beitrittsrecht in die Krankenversicherung ( für alle Schwerbehinderten)

Seit April 2007 greift die Versicherungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ehemals KV-Versicherte ohne Versicherungsschutz müssen wieder in ihrer  ehemaligen Kasse versichert werden. Für nicht versicherte Personen, die der privaten Krankenversicherung (P KV) zuzuordnen
sind, besteht seit Juli 2007 ein Beitrittsrecht in den modifizierten Standardtarif der PKV.

Wer hilft?   

Krankenkassen

Preisermäßigungen (für alle Schwerbehinderten)

Schwerbehinderte Menschen erhalten bei der Benutzung bestimmter Einrichtungen Preisermäßigungen. Dies gilt z.B. für die Benutzung von öffentlichen Schwimmbäder und für kulturelle Veranstaltungen, Schwerbehindertenausweis mitführen!

Bausparförderungen (Nur unter bestimmten Voraussetzungen)

Personen, die erst nach Vertragsabschluss schwerbehindert mit einem GdB von mindestens 95 werden, können vor Ablauf der Sperrfrist über die geleisteten Sparbeiträge verfügen. Die gewährten Wohnungsbauprämien bzw. Steuervergünstigungen brauchen dann nicht mehr  zurückgezahlt werden Dies gilt auch für die Arbeitnehmer-Sparzulage.

Wer hilft?   

Finanzamt

Bausparkassen  usw.

Vorrangige Bedienung bei Behörden, Benutzung  von Behindertensitzen in öffentlichen  Verkehrsmitteln (für alle Schwerbehinderten)

Schwerbehindertenausweis mitführen

PS:  Hallo für alle Schwerbehinderten (Darmkrebspatienten und  Stomaträger)

Diese ILCO-Information kann ausgedruckt werden!

Gruß

Güsi

Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch  auf Vollständigkeit, da gewisse Rechte oder soziale Hilfen nur unter speziellen Voraussetzungen gewährt werden

 e.V. –Stand 02/2019 Deutsche ILCO e.V.

–Stand 02/2019