"Wie bekomme ich Krankengeld und über welchen Zeitraum bin ich finanziell abgesichert?"

Im Anschluss an die Lohnfortzahlung haben Sie einen Anspruch auf Krankengeld, wenn Sie auf Grund Ihrer Erkrankung immer noch arbeitsunfähig sind oder wenn Sie stationär in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Die Höhe des Krankengeldes beträgt etwa 70 Prozent des Regelentgelts; einschränkend gilt jedoch, dass es höchstens 90 Prozent des vorherigen Nettoarbeitsentgelts betragen darf.

Zu dem Zeitpunkt, an dem Ihr Arbeitgeber die Lohnfortzahlung einstellt, wird Ihnen von Ihrer Krankenkasse automatisch ein Antrag auf Krankengeldzahlung zugeschickt. Das Krankengeld wird wegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen einschließlich Lohnfortzahlung innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gezahlt.

Eine erneute Krankengeldzahlung nach Ablauf dieser drei Jahre ist nur möglich, wenn Sie zwischendurch sechs Monate erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.

Was geschieht nach Ablauf der Krankengeldzahlungen?

Sobald absehbar ist, dass Sie noch für einige Zeit arbeitsunfähig sein werden, sollten Sie rechtzeitig (vier bis sechs Monate vor Ablauf des Krankengeldes) einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger stellen. Anträge und nähere Auskünfte bekommen Sie beim zuständigen Rentenversicherungsträger, das sind meist die Landesvesicherungsanstalten (LVA) oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), oder den Versicherungsämtern der Stadt- und Landkreise.

Darüber hinaus haben die Rentenversicherungsträger bundesweit ehrenamtliche Mitarbeiter, die so genannten Versichertenältesten, die Sie kostenfrei und wohnortnah in allen Rentenfragen beraten und Sie beim Ausfüllen des Rentenantrages unterstützen. Die Anschriften erfahren Sie bei den Versicherungsämtern und den Krankenkassen oder zum Nulltarif über das Service-Telefon der BfA: 0800-333 19 19.

Sollte nach Ablauf des Krankengeldanspruchs über den Rentenantrag noch nicht entschieden worden sein, so können Sie beim Arbeitsamt eine so genannte Überbrückungshilfe beantragen. Dieses Übergangsgeld wird bis zum Rentenbescheid bezahlt und rückwirkend mit den Rentenzahlungen verrechnet.

Sollten Sie keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben – dies wird durch den Rentenversicherungsträger geklärt – so können Sie einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt beim zuständigen Sozialamt stellen. Dabei sind Ihre gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenzulegen.